Versandapotheke Startseite Versandapotheke Service Versandapotheke gut informiert

guenstige Versandapotheke, Online Apotheke, Internetapotheke

Deutsche Internet Apotheke für rezeptfreie und rezeptpflichtige Arzneimittel, Medikamente, Naturheilmittel und Homöpathie .

Wir liefern zu günstigen Preisen das gesamte Sortiment der Schüssler Salze und in der Apotheke erhältliche freiverkäufliche Kosmetik. Der Arzneimittelversand aus unserer Direktapotheke erfolgt ab einem Bestellwert von 25,00 Euro für Sie versandkostenfrei. Ebenso sind Rezeptbestellungen versandkostenfrei.  Gerne beraten wir Sie über untere Hotline 0180-5598988 in der Zeit von Montag –Freitag von 8-18 Uhr. Auch über unser Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit Informationen zu erhalten. Ihr Wunsch nach Beratung und Ihre Bestellungen werden von unserem Fachpersonal bearbeitet. Wir bemühen uns Ihre Medikamente und Kosmetik noch am Tage des Bestelleingangs per Post zu versenden, sodass Sie in der Regel Ihre Arzneimittel schon am nächsten Arbeitstag in Händen halten. In der Regel erhalten zum Zeitpunkt der Übergabe an DHL eine E-Mail, das Ihre Medikamente an Sie unterwegs sind. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine Tierarzneimittel und Betäubungsmittel versenden. Kühlware versenden wir nach Rücksprache mit Ihnen. Gerne beliefern wir auch Ihre Rezepte. Dafür können Sie von uns Freiumschläge Versandapotheke anfordern. Ihr Rezept muss uns im Original vorliegen, erst dann dürfen wir Ihre Medikamente von unserer an Sie versenden.


Interessantes zum Nachlesen rund um das Thema Apotheken:

Versandhandel und Internetversand

Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in diesem Land (Deutschland) ausschließlich den Apotheken erlaubt, die grundsätzlich und in rechtlicher Hinsicht alle Voraussetzungen einer Apotheke ohne Versandhandel erfüllen. Es muss bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis auf Zulassung als Versandapotheke gestellt werden. Diese Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn der Versandhandel in Hinsicht auf die Räume der Apotheke keine Einschränkung des Apothekenbetriebes vermuten lässt. Die am Versandhandel mit Arzneimitteln teilnehmende Apotheke unterliegt allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Einschränkung hinsichtlich Sozialgesetzgebung, Apothekenrecht und Heilmittelwerberecht. Jedoch ist zu beachten:Im europäischen Ausland liegende Apotheken unterliegen dagegen nicht den in Deutschland geltenden Sozialgesetzen (SGB V). Auch die Einhaltung von werberechtlichen Beschränkungen kann im europäischen Ausland häufig nicht ausreichend eingeklagt werden.

Aus grundsätzlichen Erwägungen war der Versandhandel von Arzneimitteln in Deutschland bis 2003 ausdrücklich untersagt. Dieses Verbot wurde erst Ende der 90er Jahre in das Apothekengesetz aufgenommen. Eine Klage von Apotheken im europäischen Ausland wurde gleichsam in „vorauseilenden Gehorsam“ Ende 2003 zum Anlass genommen, den Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland für Apotheken ab 1. Januar 2004 freizugeben. Der Europäische Gerichtshof stellte kurz darauf fest, dass eine Einschränkung des Versandhandels zumindest von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat der EU rechtens sei, diese Feststellung beeinflusste jedoch die generelle Aufhebung des Versandhandelverbotes für Arzneimittel in Deutschland nicht.

Zur Zeit wird der Arzneimittelversand aus dem außereuropäischen Ausland kritisch hinterfragt. Die Sicherstellung von geltenden Standards in Deutschland und Europa ist beim Internetversand unter Umständen nicht gewährleistet. Am 21. Juni 2005 wurde eine Liste des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht: Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 113 (AZ 113 – 5028–3) würden Apotheken in den Niederlanden als auch im Vereinigten Königreich die Voraussetzung erfüllen, Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen sind nach Deutschland zu versenden.
Im Originaltext heißt es:

„Das BMGS hat auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung festgestellt, dass zurzeit in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Für die Niederlande gilt dies, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Apotheken aus anderen als den genannten Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach dem Apothekengesetz beantragen.“ Eine Rechtssicherheit besteht nicht, da es sich lediglich um eine Veröffentlichung des BMGS handelt. Zukünftige Nationale Einschränkungen insbesondere in Hinblick auf verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind in Hinblick auf die Entscheidung des EuGH nicht ausgeschlossen.

Eine Verzerrung des Wettbewerbs entsteht durch die ungleiche Rechtslage der Apotheken in der Europäischen Gemeinschaft:

1. Deutsche Apotheken dürfen für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Rabatte der Hersteller annehmen (Ausnahme Skonto und Vorteile des Direktbezugs bis etwa 3 bis maximal 5 Prozent des Einkaufs). Für ausländische Apotheken gilt dies nicht. Vorteile im Schnitt bis zu 20 Prozent und mehr sind möglich.

2. In Deutschland gilt für Arzneimittel der Mehrwertsteuersatz von 19 %.

3. Ausländische Versandapotheken z. B. aus Tschechien versenden auch in Deutschland nicht zugelassene Ware, die zum Teil mit übersetzten und Fotokopierten Beipackzetteln versehen werden. Solche Apotheken werben zum Teil mit Postfachadressen in Deutschland, um die Herkunft der Ware zu verschleiern.

4. Oft sind deutsche Versand- und auch Präsenzapotheken im Vergleich – zumindest bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oft günstiger als ausländische Versandapotheken, dürfen aber nicht in der gleichen aggressiven Weise dafür werben.

Weitere Probleme erwachsen aus der Unsicherheit, ob eine Versandapotheke tatsächlich ihren Sitz in Deutschland hat. Dies dürfte in vielen Fällen für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sein. Arzneimittel, die nicht in Deutschland zugelassen sind, dürfen von deutschen Apotheken nur in Ausnahmefällen unter strengen Kriterien im Einzelfall und für einen bestimmten Kunden importiert werden. Dies wurde von ausländischen Versandhändlern bereits durch die Gründung von Postfach- bzw. PLZ-Firmen in Deutschland umgangen. Für den Kunden erscheint eine Apotheke mit deutschem Namen und z. B. Postleitzahl in Leipzig als deutsche Apotheke, auch wenn diese die Bestellungen lediglich an eine ausländische Apotheke in Tschechien weiterleitet wird. Versandt wurden Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen waren und von deutschen Apotheken nicht importiert werden könnten. Behördliche Schritte erfolgen meist spät, da der Markt bereits heute sehr unübersichtlich geworden ist.

Gesetzliche Regelungen:
DieApotheke ist heute mehr denn je zahlreichen gesetzlichen Regelungen wie dem Arzneimittelgesetz, der Apotheken-betriebsordnung und dem Sozialgesetzbuch (Deutschland) unterworfen. Das lässt wenig Spielraum für Preisverhandlungen und zusätzliche Leistungen lässt. Hauptaugenmerk der Apotheken sollte nach dem Selbstverständnis der Apotheker die unabhängige Beratung der Patienten und Kunden sein. Der Zwang nach Umsatzsteigerung und der Wunsch, das Beste für den Kunden zu tun, geraten oftmals miteinander in Konflikt. Die Aufforderung zu freiem Wettbewerb der Apotheken untereinander mit einer legitimen Verbilligung von Arzneimittel sehen viele Apotheker mit der Gefahr der schlechteren Beratung und eines schädlichen Mehrverbrauchs an Arzneimitteln für die Patienten verbunden.
Um hier entgegenzusteuern, wurde die Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zum 1. Januar 2004 auf einen Festaufschlag umgestellt. Im Gegenzug lockerte der Gesetzgeber die Regelungen für Apotheken und ließ das so genannte Mehrbesitzverbot sowie das Versandverbot fallen. Dadurch entstanden viele Versand- und Internetapotheken in Deutschland und im nahen Ausland, z. B. in den Niederlanden, in der Schweiz oder in Tschechien. Es ist nun dem Apotheker erlaubt, bis zu drei Filialapotheken zu besitzen. Auch der Arzneimittelversand wurde erleichtert. Esa wurde die Preisbindung für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel aufgehoben.

Pflichten der Apotheken:
Arzneimittel, die Beratung bedürfen und daher nur in Apotheken verkauft werden dürfen, unterliegen der Apothekenpflicht. Die Arzneimittelsicherheit wird somit gewährleistet. Ein Rezept ist dafür nicht erforderlich, solange das Medikament nicht verschreibungspflichtig ist.

Die einfache Apothekenpflicht regelt sich nach § 43 Arzneimittelgesetz. Apothekenpflichtige Arzneimittel sind vereinfacht ausgedrückt Arzneimittel, die nur durch pharmazeutisches Personal abgegeben werden dürfen. Es besteht seitens des pharmazeutischen Personals Beratungspflicht. Entsprechende offene Fragen sollten daher bei der Abgabe gestellt werden, um den Beratungsbedarf abzuklären. Internet Versandapotheken sind verpflichtet, diese Beratung in anderer angemessener Form z. B. per E-Mail oder Telefon durchzuführen. Auch diese Form der Beratung darf ausschließlich durch pharmazeutisches Personal durchgeführt werden.

Filialapotheke in Deutschland:
Seit dem 1. Januar 2004 dürfen in Deutschland die Apothekerinhaber bis zu drei öffentliche Apotheken betreiben (sog. Filialapotheken, eingeschränkter Mehrbesitz, § 2 Abs. 4 Apothekengesetz).

Zulässig unter folgenden Bedingungen:

  • Nur ein Apotheker mit einer Hauptapotheke, in der er selbst verantwortlich tätig ist, kann eine Filialapotheke besitzen.
  • Die Filialapotheken müssen im gleichen oder einem benachbarten Kreis liegen.
  • Filialapotheken sind in sachlicher und personeller Hinsicht genauso auszustatten wie eine Vollapotheke.
  • Für die Filialen ist ein approbierter Apotheker als verantwortlicher Leiter der Apotheke zu benennen.
  • Der Inhaber einer Erlaubnis darf sich nicht von einem Apothekerassistenten oder Pharamazieingenieur sondern nur von einem Apotheker vertreten lassen.
  • Die Vertretung der Apothekenleiter der Filialapotheke durch Apothekerassistenten oder Pharamzieingenieure ist wie bei jeder anderen öffentlichen Apotheke aber zulässig.


Abzugrenzen von Filialapotheken sind so genannte Apotheken-Kooperationen. Die Kooperationen verfolgen im Wesentlichen das Ziel, gemeinsame Werbeaktionen zu initiieren und Einkaufsvorteile zu erzielen. Die teilnehmenden Apotheken bleiben selbstständig. Gesetzliche Bestimmungen über die Gesellschaftsform von Apotheken bleiben unberührt und der Apotheker Freiberufler mit einem oder bis zu maximal vier Gewerbebetrieben. Daneben existierten Bestrebungen, die Kompetenz als Kooperation auf die Partnerschaft mit gesetzlichen Krankenkassen auszudehnen. Beispiele für Kooperationen mit insgesamt etwa 7.000 Mitgliedern sind „MVDA“ (mit alleine etwa 3.600 Mitgliedern), „vivesco“, „meine apotheke“, „parmapharm“ und einige andere mehr. Weitergehende Konzepte in Hinblick auf mögliche Franchisekonzepte werden derzeit in Fachkreisen kritisch hinterfragt, da sie den Apotheker als Freiberufler mit seinem derzeitigen gesundheitspolitschen Auftrag in Frage stellen könnten.

Allgemeines:
Als Apotheke wird heute ein Ort bezeichnet, an dem Medikamente abgegeben, geprüft und – zum kleinen Teil – hergestellt werden. Zudem ist es eine Hauptaufgabe des Apothekers, den Patienten ausführlich zu beraten, ihn über Nebenwirkungen aufzuklären und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten aufzudecken.
 
Das Wort stammt aus dem Griechischen, bedeutet wörtlich nur „Abstellraum“ und wurde in Klöstern für den Raum (lat. gespr.: „apotheca“) benutzt, der zur Aufbewahrung von Heilkräutern verwendet wurde. Gesetzlicher Auftrag der Apotheke ist es, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Eine Apotheke darf nur von einem staatlich geprüften Apotheker geführt werden. Eine Ausnahme kann nur für den Zeitraum von vier Wochen pro Jahr gemacht werden. Ist der Apotheker für diesen Zeitraum abwesend (z. B. Krankheit oder Urlaub), kann er von einem Pharmazieingenieur oder Apothekerassistenten vertreten werden. Ist er länger abwesend, muss ihn ein Apotheker vertreten.

Ein Sonderfall ist die tierärztliche Hausapotheke. Dabei handelt es sich lediglich um Abgabestellen.
Da es sich bei Medikamenten um Waren besonderer Art handelt, die oft Erklärung und Beratung in besonderem Ausmaß verlangen, dürfen sie nur in Apotheken und nur von pharmazeutischem Personal (Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und pharmazeutischtechnische Assistenten (PTA), letztere unter Aufsicht des Apothekers) verkauft werden.

Einschränkungen bezüglich des Ortes gibt es zwischenzeitlich in Form der Versandapotheke. Diese setzt eine niedergelassene Apotheke voraus, darf aber mit einer entsprechenden Versandhandelsgenehmigung auch durch Versand und über Ländergrenzen hinaus Medikamente vertreiben.
Gesetzliche Grundlage ist das Apothekengesetz, näheres wird in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Die Ausbildung des Personals ist in eigenen Gesetzen erfasst.

Weiterhin zum Personal einer Apotheke gehören die Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) bzw. Apothekenhelfer. Für die Abschlüsse aus der ehemaligen DDR gelten entsprechende Regelungen. Dabei sind Apothekenfacharbeiter den Apothekenhelfern und Apothekenassistenten den pharmazeutisch-technischen Assistenten gleichgestellt.