guenstige Versandapotheke, Online Apotheke, Internetapotheke
Wir liefern zu günstigen Preisen das gesamte Sortiment der Schüssler Salze und in der Apotheke erhältliche freiverkäufliche Kosmetik. Der Arzneimittelversand
aus unserer Direktapotheke erfolgt ab einem Bestellwert von 25,00 Euro
für Sie versandkostenfrei. Ebenso sind Rezeptbestellungen
versandkostenfrei. Gerne beraten wir Sie über untere Hotline
0180-5598988 in der Zeit von Montag –Freitag von 8-18 Uhr. Auch über
unser Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit
Informationen zu erhalten. Ihr Wunsch nach Beratung und Ihre
Bestellungen werden von unserem Fachpersonal bearbeitet. Wir bemühen
uns Ihre Medikamente und Kosmetik noch am Tage des Bestelleingangs per Post zu versenden, sodass Sie in der Regel Ihre Arzneimittel schon am nächsten Arbeitstag in Händen halten. In der Regel erhalten zum Zeitpunkt der Übergabe an DHL eine E-Mail, das Ihre Medikamente
an Sie unterwegs sind. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus
rechtlichen Gründen keine Tierarzneimittel und Betäubungsmittel
versenden. Kühlware versenden wir nach Rücksprache mit Ihnen. Gerne
beliefern wir auch Ihre Rezepte. Dafür können Sie von uns Freiumschläge Versandapotheke anfordern. Ihr Rezept muss uns im Original vorliegen, erst dann dürfen wir Ihre Medikamente von unserer an Sie versenden.
Interessantes zum Nachlesen rund um das Thema Apotheken:
Versandhandel und Internetversand
Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in diesem Land (Deutschland) ausschließlich den Apotheken erlaubt, die grundsätzlich und in rechtlicher Hinsicht alle Voraussetzungen einer Apotheke ohne Versandhandel erfüllen. Es muss bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis auf Zulassung als Versandapotheke
gestellt werden. Diese Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn der
Versandhandel in Hinsicht auf die Räume der Apotheke keine
Einschränkung des Apothekenbetriebes vermuten lässt. Die am
Versandhandel mit Arzneimitteln teilnehmende Apotheke
unterliegt allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Einschränkung
hinsichtlich Sozialgesetzgebung, Apothekenrecht und
Heilmittelwerberecht. Jedoch ist zu beachten:Im europäischen Ausland
liegende Apotheken unterliegen dagegen nicht den in Deutschland
geltenden Sozialgesetzen (SGB V). Auch die Einhaltung von
werberechtlichen Beschränkungen kann im europäischen Ausland häufig
nicht ausreichend eingeklagt werden.
Aus grundsätzlichen Erwägungen war der Versandhandel von Arzneimitteln
in Deutschland bis 2003 ausdrücklich untersagt. Dieses Verbot wurde
erst Ende der 90er Jahre in das Apothekengesetz aufgenommen. Eine Klage
von Apotheken im europäischen Ausland wurde gleichsam in
„vorauseilenden Gehorsam“ Ende 2003 zum Anlass genommen, den
Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland für Apotheken ab 1.
Januar 2004 freizugeben. Der Europäische Gerichtshof stellte kurz
darauf fest, dass eine Einschränkung des Versandhandels zumindest von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat der EU
rechtens sei, diese Feststellung beeinflusste jedoch die generelle
Aufhebung des Versandhandelverbotes für Arzneimittel in Deutschland
nicht.
Zur Zeit wird der Arzneimittelversand aus dem außereuropäischen Ausland
kritisch hinterfragt. Die Sicherstellung von geltenden Standards in
Deutschland und Europa ist beim Internetversand unter Umständen nicht
gewährleistet. Am 21. Juni 2005 wurde eine Liste des Bundesministeriums
für Gesundheit veröffentlicht: Mit der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger Nr. 113 (AZ 113 – 5028–3) würden Apotheken in den
Niederlanden als auch im Vereinigten Königreich die Voraussetzung
erfüllen, Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen sind nach
Deutschland zu versenden.
Im Originaltext heißt es:
„Das BMGS hat auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung
festgestellt, dass zurzeit in den Niederlanden und im Vereinigten
Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit
Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards
bestehen. Für die Niederlande gilt dies, soweit Versandapotheken
gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Apotheken aus anderen
als den genannten Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit
nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel
nach dem Apothekengesetz beantragen.“ Eine Rechtssicherheit besteht
nicht, da es sich lediglich um eine Veröffentlichung des BMGS handelt.
Zukünftige Nationale Einschränkungen insbesondere in Hinblick auf
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind in Hinblick auf die
Entscheidung des EuGH nicht ausgeschlossen.
Eine Verzerrung des Wettbewerbs entsteht durch die ungleiche Rechtslage der Apotheken in der Europäischen Gemeinschaft:
1. Deutsche Apotheken dürfen für verschreibungspflichtige Arzneimittel
keine Rabatte der Hersteller annehmen (Ausnahme Skonto und Vorteile des
Direktbezugs bis etwa 3 bis maximal 5 Prozent des Einkaufs). Für
ausländische Apotheken gilt dies nicht. Vorteile im Schnitt bis zu 20
Prozent und mehr sind möglich.
2. In Deutschland gilt für Arzneimittel der Mehrwertsteuersatz von 19 %.
3. Ausländische Versandapotheken z. B. aus Tschechien versenden auch in
Deutschland nicht zugelassene Ware, die zum Teil mit übersetzten und
Fotokopierten Beipackzetteln versehen werden. Solche Apotheken werben zum Teil mit Postfachadressen in Deutschland, um die Herkunft der Ware zu verschleiern.
4. Oft sind deutsche Versand- und auch Präsenzapotheken im Vergleich –
zumindest bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oft
günstiger als ausländische Versandapotheken, dürfen aber nicht in der
gleichen aggressiven Weise dafür werben.
Weitere Probleme erwachsen aus der Unsicherheit, ob eine Versandapotheke
tatsächlich ihren Sitz in Deutschland hat. Dies dürfte in vielen Fällen
für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sein. Arzneimittel, die nicht
in Deutschland zugelassen sind, dürfen von deutschen Apotheken nur in
Ausnahmefällen unter strengen Kriterien im Einzelfall und für einen
bestimmten Kunden importiert werden. Dies wurde von ausländischen
Versandhändlern bereits durch die Gründung von Postfach- bzw.
PLZ-Firmen in Deutschland umgangen. Für den Kunden erscheint eine
Apotheke mit deutschem Namen und z. B. Postleitzahl in Leipzig als
deutsche Apotheke, auch wenn diese die Bestellungen lediglich an eine
ausländische Apotheke in Tschechien weiterleitet wird. Versandt wurden
Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen waren und von
deutschen Apotheken nicht importiert werden könnten. Behördliche
Schritte erfolgen meist spät, da der Markt bereits heute sehr
unübersichtlich geworden ist.
Gesetzliche Regelungen:
DieApotheke ist heute mehr denn je zahlreichen gesetzlichen Regelungen
wie dem Arzneimittelgesetz, der Apotheken-betriebsordnung und dem
Sozialgesetzbuch (Deutschland) unterworfen. Das lässt wenig Spielraum
für Preisverhandlungen und zusätzliche Leistungen lässt. Hauptaugenmerk
der Apotheken sollte nach dem Selbstverständnis der Apotheker die
unabhängige Beratung der Patienten und Kunden sein. Der Zwang nach
Umsatzsteigerung und der Wunsch, das Beste für den Kunden zu tun,
geraten oftmals miteinander in Konflikt. Die Aufforderung zu freiem
Wettbewerb der Apotheken untereinander mit einer legitimen Verbilligung
von Arzneimittel sehen viele Apotheker mit der Gefahr der schlechteren
Beratung und eines schädlichen Mehrverbrauchs an Arzneimitteln für die
Patienten verbunden.
Um hier entgegenzusteuern, wurde die Preisbildung für
verschreibungspflichtige Arzneimittel zum 1. Januar 2004 auf einen
Festaufschlag umgestellt. Im Gegenzug lockerte der Gesetzgeber die
Regelungen für Apotheken und ließ das so genannte Mehrbesitzverbot
sowie das Versandverbot fallen. Dadurch entstanden viele Versand- und
Internetapotheken in Deutschland und im nahen Ausland, z. B. in den
Niederlanden, in der Schweiz oder in Tschechien. Es ist nun dem
Apotheker erlaubt, bis zu drei Filialapotheken zu besitzen. Auch der
Arzneimittelversand wurde erleichtert. Esa wurde die Preisbindung für
nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel
aufgehoben.
Pflichten der Apotheken:
Arzneimittel, die Beratung bedürfen und daher nur in Apotheken verkauft werden dürfen, unterliegen der Apothekenpflicht.
Die Arzneimittelsicherheit wird somit gewährleistet. Ein Rezept ist
dafür nicht erforderlich, solange das Medikament nicht
verschreibungspflichtig ist.
Die einfache Apothekenpflicht regelt sich nach § 43 Arzneimittelgesetz.
Apothekenpflichtige Arzneimittel sind vereinfacht ausgedrückt
Arzneimittel, die nur durch pharmazeutisches Personal abgegeben werden
dürfen. Es besteht seitens des pharmazeutischen Personals
Beratungspflicht. Entsprechende offene Fragen sollten daher bei der
Abgabe gestellt werden, um den Beratungsbedarf abzuklären. Internet
Versandapotheken sind verpflichtet, diese Beratung in anderer
angemessener Form z. B. per E-Mail oder Telefon durchzuführen. Auch
diese Form der Beratung darf ausschließlich durch pharmazeutisches
Personal durchgeführt werden.
Filialapotheke in Deutschland:
Seit dem 1. Januar 2004 dürfen in Deutschland die Apothekerinhaber bis
zu drei öffentliche Apotheken betreiben (sog. Filialapotheken,
eingeschränkter Mehrbesitz, § 2 Abs. 4 Apothekengesetz).
Zulässig unter folgenden Bedingungen:
- Nur ein Apotheker mit einer Hauptapotheke, in der er selbst verantwortlich tätig ist, kann eine Filialapotheke besitzen.
- Die Filialapotheken müssen im gleichen oder einem benachbarten Kreis liegen.
- Filialapotheken sind in sachlicher und personeller Hinsicht genauso auszustatten wie eine Vollapotheke.
- Für die Filialen ist ein approbierter Apotheker als verantwortlicher Leiter der Apotheke zu benennen.
- Der Inhaber einer Erlaubnis darf sich nicht von einem
Apothekerassistenten oder Pharamazieingenieur sondern nur von einem
Apotheker vertreten lassen.
- Die Vertretung der
Apothekenleiter der Filialapotheke durch Apothekerassistenten oder
Pharamzieingenieure ist wie bei jeder anderen öffentlichen Apotheke
aber zulässig.
Abzugrenzen von Filialapotheken sind so genannte
Apotheken-Kooperationen. Die Kooperationen verfolgen im Wesentlichen
das Ziel, gemeinsame Werbeaktionen zu initiieren und Einkaufsvorteile
zu erzielen. Die teilnehmenden Apotheken bleiben selbstständig.
Gesetzliche Bestimmungen über die Gesellschaftsform von Apotheken
bleiben unberührt und der Apotheker Freiberufler mit einem oder bis zu
maximal vier Gewerbebetrieben. Daneben existierten Bestrebungen, die
Kompetenz als Kooperation auf die Partnerschaft mit gesetzlichen
Krankenkassen auszudehnen. Beispiele für Kooperationen mit insgesamt
etwa 7.000 Mitgliedern sind „MVDA“ (mit alleine etwa 3.600
Mitgliedern), „vivesco“, „meine apotheke“, „parmapharm“ und einige
andere mehr. Weitergehende Konzepte in Hinblick auf mögliche
Franchisekonzepte werden derzeit in Fachkreisen kritisch hinterfragt,
da sie den Apotheker als Freiberufler mit seinem derzeitigen
gesundheitspolitschen Auftrag in Frage stellen könnten.
Allgemeines:
Als Apotheke wird heute ein Ort bezeichnet, an dem Medikamente abgegeben, geprüft und – zum kleinen Teil – hergestellt werden. Zudem
ist es eine Hauptaufgabe des Apothekers, den Patienten ausführlich zu
beraten, ihn über Nebenwirkungen aufzuklären und mögliche
Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten aufzudecken.
Das Wort stammt aus dem Griechischen, bedeutet wörtlich nur „Abstellraum“ und wurde in Klöstern für den Raum (lat. gespr.: „apotheca“) benutzt, der zur Aufbewahrung von Heilkräutern verwendet wurde. Gesetzlicher Auftrag der Apotheke ist es, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Eine Apotheke darf nur von einem staatlich geprüften Apotheker geführt
werden. Eine Ausnahme kann nur für den Zeitraum von vier Wochen pro
Jahr gemacht werden. Ist der Apotheker für diesen Zeitraum abwesend (z.
B. Krankheit oder Urlaub), kann er von einem Pharmazieingenieur oder
Apothekerassistenten vertreten werden. Ist er länger abwesend, muss ihn
ein Apotheker vertreten.
Ein Sonderfall ist die tierärztliche Hausapotheke. Dabei handelt es sich lediglich um Abgabestellen.
Da es sich bei Medikamenten um Waren besonderer Art handelt, die oft
Erklärung und Beratung in besonderem Ausmaß verlangen, dürfen sie nur
in Apotheken und nur von pharmazeutischem Personal (Apotheker,
Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und pharmazeutischtechnische
Assistenten (PTA), letztere unter Aufsicht des Apothekers) verkauft
werden.
Einschränkungen bezüglich des Ortes gibt es zwischenzeitlich in Form
der Versandapotheke. Diese setzt eine niedergelassene Apotheke voraus,
darf aber mit einer entsprechenden Versandhandelsgenehmigung auch durch
Versand und über Ländergrenzen hinaus Medikamente vertreiben.
Gesetzliche Grundlage ist das Apothekengesetz, näheres wird in der
Apothekenbetriebsordnung geregelt. Die Ausbildung des Personals ist in
eigenen Gesetzen erfasst.
Weiterhin zum Personal einer Apotheke gehören die
Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) bzw. Apothekenhelfer.
Für die Abschlüsse aus der ehemaligen DDR gelten entsprechende
Regelungen. Dabei sind Apothekenfacharbeiter den Apothekenhelfern und
Apothekenassistenten den pharmazeutisch-technischen Assistenten
gleichgestellt.